Neues Gesetz zur Maklerprovision: Eine Zäsur? Es hätte schlimmer kommen können. Die Mehrheit der Maklerschaft war erstaunt und erleichtert, dass der Deutsche Bundestag die Gepflogenheiten bei der Vermittlung von Haus- und Grundbesitz so sanft reguliert hat. Schließlich stand auch das Bestellerprinzip im Raum. Halbe-halbe zu teilen hat Tradition und wirkt gerecht. So weit so gut. Wird das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten seiner Aufgabe gerecht? Ändert es etwas an der Stellung von Käufern und Verkäufern auf dem Immobilienmarkt? Kann es das überhaupt? Der Immobilienmarkt unterliegt den Regeln, die für alle Märkte gelten: Wer über das knappe Gut verfügt, diktiert denjenigen die Bedingungen, die genau das haben möchten. Wenn es sich dabei um wertvolle Uhren oder seltene Kunstwerke handelt, ist das ein privates Hobby. Wohnen ist aber ein existenzielles Grundrecht. Wer in einem asymetrischen Markt zwischen Angebot und Nachfrage vermittelt, sitzt schnell zwischen den Stühlen. Das ahnte wohl auch der Gesetzgeber. Überdies langt er selbst kräftig zu und nutzt mit der vielerorts viel zu hohen Grunderwerbsteuer die Zwangslage von Immobilienkäufern aus. Wer im Glashaus sitzt ... Was bringt das neue Gesetz? Ändert und verbessert es die Lage der Immobilienmakler? Macht es den Markt gerechter? Bringt es neue Verwerfungen? Gibt es Unklarkeiten? Das wüssten wir gerne. Schreiben Sie uns doch Ihre Meinung. Ihre Astrid Grabener Beitrag zur Diskussion Maklergebühren werden künftig hälftig geteilt (Foto Copyright:: © Stux, Pixabay) (GraA) Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen. Käuferinnen und Käufer von Wohnimmobilien zahlen zukünftig nicht mehr als die Hälfte der Maklerprovision. In der Regel geht die Beauftragung eines Maklers beim
Immobilienverkauf vom Verkäufer aus. Der Käufer hatte in der Praxis
bisher kaum einen Einfluss auf die Art der Entlohnung der
Maklertätigkeit. Er musste die Übernahme der anteiligen oder sogar der
vollständigen Maklerprovision akzeptieren, wenn er nicht als Bewerber
ausscheiden wollte. Das neue Gesetz soll Käufer einer Wohnung oder eines
Einfamilienhauses finanziell entlasten. Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden. Zudem soll ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann beispielsweise eine E-Mail. Auf diese Weise können Unklarheiten über in der Praxis häufig strittige Fragen hinsichtlich des Inhalts eines Maklervertrags vermieden werden. Das Gesetz wird voraussichtlich im Dezember 2020 oder Januar 2021 in Kraft treten. Bitte kommentieren Sie diese Meldung gern >>> Sie dürfen diesen Text auch gern für jede eigene Verwendung nutzen, Print und Online, honorarfrei! Verlagsinterna: Mediengestalter*in oder Grafiker*in gesucht (m/w/d)
Rufen Sie bei Interesse gern an: 0431-5601560 Zum Schluss Juchhuu, endlich Sommer (Foto Copyright: © Andrea Bohl, Pixabay) Die nächste Ausgabe kommt am 28. Juli 2020 heraus.
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